Änderungen der GLÖZ-Standards 6 und 7 – Fristen für die Pflege von Deck- und Zwischenfrüchten
Die GLÖZ-Standards, die für gute landwirtschaftliche und ökologische Praktiken stehen, sind ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik für 2023-2027. Die Einhaltung dieser Standards (das grundlegende Niveau der grünen Architektur, die als Konditionalität bezeichnet wird) ist obligatorisch, um sich für Direkt- und Flächenzahlungen im Rahmen der zweiten Säule der GAP zu qualifizieren. Das Landwirtschaftsministerium ändert diese grundlegenden Anforderungen jedoch gelegentlich, indem es entweder einige Vorschriften verschärft oder andere aufhebt. Ende 2023 wurden solche Änderungen an den GLÖZ-Standards 6 und 7 vorgenommen. Was sind die wichtigsten Änderungen, die diese Standards betreffen?
GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in kritischen Zeiträumen – Überarbeitete Termine
Der GLÖZ 6-Standard fordert, dass vom 1. November bis zum 15. Februar mindestens 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine schützende Bodenbedeckung aufweisen müssen. Zudem ist nach der Ernte früh geernteter Pflanzen (Getreide, Raps) vom Tag der Ernte der Hauptfrucht bis zum 15. Oktober eine Bodenbedeckung erforderlich. Dies unterstützt den Standard und gewährleistet den Bodenschutz während der Sommer- und Frühherbstperioden, die bisher anfällig für Erosion waren.
Die Einhaltung des GLÖZ-6-Standards wird erreicht durch:
- Pflanzendecke (Winterfrüchte, Gräser auf Ackerland, Winterzwischenfrüchte, Untersaaten, kleinsamige Leguminosen und deren Mischungen mit Gräsern)
- Stoppeln auf dem Feld verblieben
- Verbleibende Ernterückstände
- Selbstaussaat des Ernteguts
- Mulch
- Grünbrache.
Die Bodenbedeckung in den Zeiträumen von der Ernte bis zum 15. Oktober und vom 1. November bis zum 15. Februar soll das Land vor Erosion, widrigen äußeren Bedingungen und dem Verlust organischer Bodensubstanz schützen. Sie soll außerdem den Abfluss von Düngemitteln und biogenen Verbindungen ins Wasser verringern und somit Verschmutzung verhindern.
Ausnahmen vom GLÖZ 6
Eine für Landwirte vorteilhafte Änderung sind Ausnahmen vom GLÖZ-6-Standard. Diese gelten für spät geerntete Kulturen (nach dem 15. Oktober), nach denen keine Schutzmaßnahmen mehr angewendet werden können. Dazu gehören:
- Wurzelgemüse (Wurzelzichorie, Kohlrübe, Zucker- und Futterrüben, Karotten, Petersilie, Kartoffeln)
- Mais für Getreide
- Anbau unter Schutz
- Kohlgemüse (Kohlsorten: Weißkohl, Rotkohl, Italienischer Kohl, Rosenkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Grünkohl) sowie Lauch, Spargel, Rhabarber und Meerrettich
- Heilpflanzen (Engelwurz, Bärlauch, Schöllkraut, Baldrian, Rhodiola rosea, Distel).
Wie begründet der Überwachungsausschuss diese Änderung in der Resolution? Diese Pflanzen wurden ausgeschlossen, da sie aufgrund ihrer langen Vegetationsperiode den Boden über einen längeren Zeitraum schützen und Nährstoffe nutzen, wodurch das Land vor deren Verlust bewahrt wird. Nach der Ernte bleibt normalerweise nicht genügend Zeit, um eine Deckfrucht, Zwischenfrucht oder Winterfrucht als Hauptfrucht auszusäen. Ungünstige Witterungsbedingungen (Herbstregen) und Schwierigkeiten beim Zugang der Maschinen zum Feld erschweren zudem die Aussaat. Außerdem besteht die Gefahr des Erfrierens der Triebe.
Der Ausschluss von Mais schließt die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach der Ernte aus, da die Einhaltung der Termine für agrotechnische Behandlungen vor allem aus phytosanitären Gründen unerlässlich ist. Dazu gehört die Bekämpfung oder Vorbeugung des Auftretens von Maisschädlingen in Kulturpflanzen wie Maiszünsler, Noctuidae, Drahtwürmer, Engerlinge, Bibio marci und Zabrus tenebrioides.
Maiszünslerlarven überwintern auf Maisstängeln und Ernterückständen. Das Mulchen von Ernterückständen mit einem Mulcher oder einer Scheibenegge in Kombination mit Winterpflügen reduziert das Vorkommen dieses Schädlings effektiv unter die wirtschaftliche Schadensschwelle. Die SpringExpert Strohstriegel zerkleinert das Stroh und die Raupen, die sich davon ernähren, sorgfältig, während das Winterpflügen die verbleibenden Rückstände abdeckt und so die Überlebenschancen der Larven einschränkt.
GLÖZ-Standard 7: Fruchtfolge und Diversifizierung auf Ackerland oder Fruchtfolge?
Der GLÖZ-7-Standard schreibt vor, dass auf Ackerland mindestens drei Kulturpflanzen angebaut werden müssen. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 65 % der Fläche einnehmen, die beiden anderen Kulturpflanzen insgesamt nicht mehr als 90 % (Diversifizierungsanforderung). Die Fruchtfolge erfordert mindestens einmal jährlich einen Wechsel der Kulturpflanzen auf landwirtschaftlichen Parzellen (ausgenommen mehrjährige Kulturpflanzen, Gräser und andere krautige Futterpflanzen sowie Brachland) und eine angemessene Bewirtschaftung der Sekundärkulturen.
Das Landwirtschaftsministerium schlägt vor, auf die Diversifizierungspflicht gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zu verzichten, die die Mitgliedsländer zur Anwendung einer Fruchtfolge verpflichtet. Für Landwirte bedeutet dies, dass auf mindestens 40 % der Ackerfläche (bezogen auf den Ertrag des Vorjahres) eine andere Kulturpflanze als Hauptfrucht angebaut wird. Winterbegrünungen, Stoppelfrüchte oder Untersaaten, die auf einer bestimmten landwirtschaftlichen Parzelle mit entsprechenden Pflegeterminen ausgesät werden, würden die Anforderungen des GLÖZ-7-Standards erfüllen.
Darüber hinaus darf die Hauptfrucht nicht länger als drei Jahre auf allen Ackerflächen des Betriebs angebaut werden. Davon ausgenommen sind Pflanzen, die sich positiv auf die Bodenverbesserung und -erhaltung auswirken (einschließlich Leguminosen, Gräser, andere krautige Futterpflanzen, kleinsamige Leguminosen mit Grasmischung, Brachland und mehrjährige Pflanzen). Das Landwirtschaftsministerium schlägt außerdem vor, diese Regeln für Maiskulturen aufzuheben.
Klarstellung der Fristen für die Pflege von Stoppelbedeckungsfrüchten in GLÖZ 7
Der Vorschlag des Landwirtschaftsministeriums enthält die Auflage, dass auf landwirtschaftlichen Grundstücken nach der Ernte der Hauptfrucht für mindestens acht Wochen eine Zwischenfrucht (Stoppel-, Winter- oder Untersaat) gepflegt wird:
- Aussaattermin (Zwischenfrucht)
- Erntetermin der Kultur (Untersaat).
Was sind die Gründe für die Änderungen der GLÖZ-Standards 6 und 7?
Vorschläge zur Änderung des Nationalen Strategieplans können einmal jährlich bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung beauftragt bestimmte Institutionen, verschiedene Fälle zu analysieren, beispielsweise bestimmte Kulturen oder Regionen in Polen sowie klimatische Bedingungen. Vertreter des Landwirtschaftsministeriums überwachen auch die Umsetzung dieser Standards in anderen Ländern und ermutigen zur Einreichung von Änderungsvorschlägen und Expertenmeinungen.
Der Antrag auf Korrekturen wurde vom Pressesprecher des polnischen Verbandes der Getreideproduzenten eingereicht, da der GLÖZ-6-Standard in Betrieben, die die Methode für den Maisanbau im integrierten Pflanzenbau für 2023 verwenden, nicht eingehalten wird, was das Pflügen im Herbst vorschreibt. Gewerkschafter betonten, dass alle neuen Lösungen mit den natürlichen Kreisläufen, dem biologischen Leben im Boden und der Arbeitsorganisation in den Betrieben im Einklang stehen sollten. Ziel sei es, die Kosten zu senken und gleichzeitig den Ertrag und die Erntequalität zu verbessern.
Das Landwirtschaftsministerium berücksichtigt all diese Faktoren, sodass mit regelmäßigen Anpassungen der Standards für grüne Architektur zu rechnen ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Änderungen der Genehmigung der Europäischen Kommission bedürfen.
Terminologie
Biogene Verbindungen – Stickstoff- und Phosphorverbindungen steigern die Fruchtbarkeit und biologische Produktivität und verursachen die Alterung von Flüssen und Seen durch Überwucherung, Verflachung und Umwandlung in Torfmoore.
Zabrus tenebrioides ist ein Schädling, der hauptsächlich in Getreideanbaugebieten vorkommt, darunter Weizen, Gerste, Roggen und in geringerem Maße Hafer. Sowohl Larven als auch ausgewachsene Tiere des Zabrus tenebrioides sind schädlich.
Noctuidae – können während der gesamten Wachstumsperiode in verschiedenen Kulturpflanzen vorkommen: Getreide, Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben und Hülsenfrüchte. Der Verlust von Kulturpflanzen auf dem Feld ist ein Indikator dafür, dass die Plantage auf diesen Schädling untersucht werden muss.
Maiszünsler - In seiner adulten Form ist er ein nachtaktiver Schmetterling, der als Raupe im Boden überwintert. Die Larven schlüpfen im Frühjahr und suchen Maisblätter auf, um dort ihre Eier abzulegen. Der größte Schaden entsteht, wenn sich die Larven von Maisstängeln und -kolben ernähren.
Bibio marci - Schädlinge aus der Familie der Fliegen (Bibionidae) treten sporadisch auf Nutzpflanzen auf. Zum ersten Mal seit vielen Jahren wurde jedoch in bestimmten Regionen des Landes ihr massenhaftes Vorkommen beobachtet. Das im Jahr 2004 beobachtete Ausbleiben des Sommergetreideaufgangs war unter anderem auf diese Schädlinge zurückzuführen.