Öko-Regelungen – Antworten auf häufig gestellte Fragen



Öko-Regelungen erfreuen sich bei Landwirten großer Beliebtheit. Nach Angaben des Pressesprechers des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erreichte die Größe der für Öko-Regelungen angemeldeten landwirtschaftlichen Flächen im Jahr 2023 über 100 % der prognostizierten Fläche. Das beliebteste Öko-Regelungen war Kohlenstoffanbau und Nährstoffmanagement, wobei das Mischen von Stroh mit Erde zu den zur Auswahl stehenden Praktiken zählt. Trotz des enormen Interesses an Öko-Regelungen haben viele Landwirte immer noch zahlreiche Fragen. Erfahren Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.


Wie lassen sich Winterzwischenfrucht- und Untersaatpraktiken im Einklang mit dem Öko-Regelungen und den GLÖZ-Standards umsetzen?
Wenn Sie die Konditionalitätsanforderungen der neuen „Grünen Architektur“ erfüllen, können Sie zusätzliche Mittel für ehrenamtliche Aktivitäten erhalten, darunter Öko-Regelungen. Erst nach Erfüllung dieser Standards ist eine Förderung in voller Höhe möglich. Die Standards, die für Flächen gelten, die auch von Zwischenfruchtanbau- und Untersaatpraktiken abgedeckt werden, sind GLÖZ 7 und GLÖZ 8. Sie listen die Pflanzenarten (Mischungen davon) auf, die gesät werden sollten, sowie die Termine für ihre Pflege. Da die Anforderungen dieser Praktiken höher sind als die der Standards, können sie problemlos in einem Bereich umgesetzt werden.


Gemäß GLÖZ-Standards:
- Winterzwischenfrüchte müssen mindestens im Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 15. Februar des nächsten Jahres eine Abdeckung bilden (nach dem 15. November ist das Mulchen von Zwischenfrüchten zulässig). Darüber hinaus dürfen von der Aussaat bis zum 15. Februar keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden und sie können im nächsten Jahr nach der Aussaat nicht als Hauptkultur auf derselben landwirtschaftlichen Parzelle aufrechterhalten werden.
- Zwischenfrüchte müssen für einen bestimmten Zeitraum erhalten bleiben (siehe nächste Frage).


Bezüglich der Praxis innerhalb der Öko-Regelungen:
- Bei der Zwischenfrucht muss es sich um eine Mischung aus mindestens zwei Arten von Winter- oder Frühlingspflanzen (Getreide, Ölsaaten, Futtermittel, klein- und grobkörnige Leguminosen, Honigpflanzen) handeln; eine Mischung aus zwei Getreidearten ist jedoch nicht zulässig
- Die Aussaat sollte vom 1. Juli bis 1. Oktober erfolgen und mindestens bis zum 15. Februar des Folgejahres aufrechterhalten werden, danach wird der Förderantrag gestellt (Mulchen ist nach dem 15. November erlaubt). Bis zu diesem Datum dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in Zwischenfrüchten eingesetzt werden.


Wie lange sollte die Zwischenfrucht gehalten werden?
Untersaat-Setzlinge müssen mindestens bis zur Aussaat der nächsten Kultur in der Hauptkultur oder mindestens 8 Wochen ab der Ernte der in der Erklärung angegebenen Kultur gehalten und für die Dauer ihrer Erhaltung ohne Pflanzenschutzmittel kultiviert werden. Wichtig ist, dass Untersaaten im folgenden Jahr die Haupternte sein können (im Gegensatz zu Zwischenfrüchten).


Kann das Scheibenschneiden in Zwischenfrüchten/Untersaaten durchgeführt werden?
Ja, wenn der Zweck dieser Praktiken gewahrt bleibt, nämlich die Aufrechterhaltung der Pflanzenbedeckung. In diesem Fall kann das Scheibenschneiden dem Mulchen gleichkommen.


Können in der Praxis auch andere Düngemittel, z.B. granulierte Gülle, verwendet werden, indem diese innerhalb von 12 Stunden nach der Ausbringung mit dem Boden vermischt werden?
Granulierter Mist, Hühnermist und Vogelkot können im Rahmen dieser Praxis ebenfalls als „Mist“ betrachtet werden. Gärreste und Kompost sind derzeit nicht dafür geeignet, aber das kann sich in Zukunft ändern.


Wie kann die Praxis der Simplified Growing Systems implementiert werden?
Ein Landwirt kann Punkte für die Praxis vereinfachter Anbausysteme erhalten, wenn er in einem bestimmten Kalenderjahr einen konservierenden Anbau ohne Pfluglose Bodenbearbeitung durchführt, d. h:
- im Jahr der Einreichung des Förderantrags keinen Pfluganbau in der Gruppe der Nachernte- und Vorsaatbearbeitung durchgeführt wird
- hinterlässt nach der Ernte der Hauptfrucht alle Ernterückstände in Form von Mulch
- führt ein Register der agrotechnischen Behandlungen gemäß der ARiMR-Vorlage.


Kann Stroh aus einem Öko-Regelungen-Gebiet gesammelt werden?
Ja, das ist gestattet.


Können Ernterückstände aus pflugloser Bodenbearbeitung als Winterabdeckung genutzt werden?
Ja, Ernterückstände können als Pflanzenschutz für den Winter verwendet werden.
Kann ein Meißelpflug in den Öko-Regelungen der vereinfachten Bodenbearbeitungssysteme genutzt werden?
Ja, Sie können einen Meißelpflug für eine reduzierte Bodenbearbeitung verwenden.


Wie lange sollte der Mulch gelagert werden?
Die Grundsätze zur Umsetzung der Praxis der vereinfachten Anbausysteme (in der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 13. März 2023 – Gesetzblatt von 2023, Pos. 493) geben keine Frist für die Erhaltung des Mulchs an. Sie schließen auch nicht aus, dass für eine vereinfachte Bewirtschaftung erforderliche agrartechnische Maßnahmen zur Vorbereitung des Bodens für Folgeanpflanzungen (einschließlich der Aussaat von Winterarten) durchgeführt werden können.


Kann Stroh aus anderen Pflanzen als Getreide in die Praxis der Vermischung von Stroh mit Erde einbezogen werden?
Ja, die Anbau von Scheingetreide und von Gräsern für Saatgut (also von Süßgräsern) wird wie der Anbau von Getreide behandelt. Bedingungen dafür erfüllen zum Beispiel Buchweizen, Hirse und Abyssinische Millet, jedoch nicht Phacelia. Dies entspricht den Definitionen aus § 12 Abs. 2 der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 13. März 2023 (Dz. U. z 2023 r., poz. 493).


Kann im Rahmen der Öko-Regelungen „Mischung von Stroh mit Boden“ das Einarbeiten von Stroh durch Scheibeneinsatz durchgeführt werden?
Ja, sofern auf dem Feld Strohreste sichtbar sind. Dann werden die GLÖZ-6-Standards erfüllt.


Was kann eine Vegetationsbedeckung gemäß GLÖZ 6 sein?
Der GLÖZ-Standard 6 besagt, dass die schützende Bodenbedeckung vom 1. November eines bestimmten Jahres bis zum 15. Februar des folgenden Jahres aufrechterhalten werden muss und eine Fläche von mindestens 80 % der Ackerfläche des landwirtschaftlichen Betriebs abdecken muss. Die Schutzhülle kann aus Stoppeln, Ernterückständen und Selbstaussaat des Erntegutes bestehen. Diese Anforderungen erfüllen Ernterückstände (in Form von Mulch oder nicht) auch nach dem Anbau von Zuckerrüben, Gemüse und Silomais.


Was sind Brachflächen gemäß der GAEC 8-Norm?
Um die Konditionalität des GAEC 8-Standards zu erfüllen, müssen 4 % der Ackerfläche für nichtproduktive Flächen reserviert werden. Hierbei kann es sich um Brachflächen handeln, auf denen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden und auf denen keine landwirtschaftliche Produktion, Beweidung oder Mahd stattfindet. Dementsprechend kann es sich nicht um eine Herbizidbrache handeln, jedoch erlauben die Vorschriften das Scheibenschneiden als Methode zur Unkrautbeseitigung, ohne das Verbot der landwirtschaftlichen Produktion zu verletzen. Der Standard wird auch durch Brachflächen mit wohlriechenden Pflanzen (ausgenommen Bienenstände) erfüllt. Die Aussaat wohlriechender Pflanzen soll eine Nahrungsumgebung für Honigbienen und Wildbestäuber schaffen. Eine bedarfsgerechte Stilllegung führt nicht zu einer Verringerung der Fläche der Agrarumwelt-Klima-Verpflichtung im Rahmen der Förderflächen.


Kann das konservierende Mähen von Brachflächen auf Flächen mit Honigpflanzen erfolgen?
Honigpflanzen können Unkräuter sein, die die Ernte verschmutzen. Daher ist es zulässig, sie vor dem 31. August zu mähen, bevor sie Samen produzieren. Dies gilt als Behandlung zur Unkrautbeseitigung. Der Landwirt muss jedoch beachten, dass das Mähen nicht im Widerspruch zum Verbot der landwirtschaftlichen Produktion und zum Zweck von Brachland mit wohlriechenden Pflanzen (Bereitstellung eines nützlichen Lebensraums für Insekten, einschließlich Bienen und wildbestäubende Insekten) stehen darf.


Terminologie
MRiRW - Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
GLÖZ-Standard – dies sind gute landwirtschaftliche Praktiken im Einklang mit dem Umweltschutz.
ARiMR – Agentur für Restrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft.